12 Tage zählt das neue Jahr nun schon und es startet mit einer Fülle an gesetzlichen Änderungen. Um Ihnen einen Einblick in die verschiedenen Thematiken zu geben, haben wir hier eine Auswahl der Änderungen zusammen gestellt.
Neues Bauvertragsrecht
Eine der umfangreichsten Rechtsänderungen betrifft den Bau von Immobilien, durch ein nun speziell geregeltes Bauvertragsrecht. Bisher galt in solchen Fällen Werkvertragsrecht. Nun verankert der neue § 650a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Bauvertrag als eigenständigen Vertragstyp. Ein Bauvertrag liegt danach vor bei Herstellung, Wiederherstellung, der Beseitigung oder dem Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Zudem kann ein Bauvertrag auch bei Instandhaltungsmaßnahmen an einer Immobilie vorliegen, sofern diese von wesentlicher Bedeutung für deren Konstruktion bzw. Bestand sind.
Das neue Bauvertragsrecht gilt für alle ab 1.1.2018 geschlossenen Bauverträge. Für vorher geschlossene Verträge gelten die bisherigen Regeln.
Wichtigste Neuerungen sind Regeln
- bei späteren Änderungen nach Baubeginn,
- für die Mitwirkung von Auftraggebern bei der Abnahme,
- zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund.
Unternehmer, die mit einem Verbraucher einen Bauvertrag schließen, müssen zudem besondere Informationspflichten erfüllen. Die Baubeschreibung wird Vertragsinhalt. Der Bauvertrag muss einen verbindlichen Fertigstellungstermin enthalten. Verbraucher erhalten zudem ein Widerrufsrecht. Zudem sind Abschlagszahlungen vor der Abnahme auf maximal 90 Prozent der Vergütung begrenzt. Ebenfalls neu ist der in § 650u BGB geregelte Bauträgervertrag, für den jedoch viele Ausnahmen von den genannten Neuerungen gelten.
Neue Mängelrechte nach dem Einbau
Stellt sich eine Sache als mangelhaft heraus, können Käufer gegenüber dem Verkäufer in der Regel Gewährleistungsrechte geltend machen. An erster Stelle haben Verkäufer dabei ein Recht auf Nacherfüllung – sprich die Reparatur des Mangels bzw. die Lieferung einer mangelfreien Sache. Viele Sachen werden wie z. B. Fliesen oder Ersatzteile mit anderen Sachen verbunden. Vor der Nacherfüllung müssen sie ausgebaut werden. Das Gesetz ließ offen, wer den Aufwand dafür trägt. Im Rahmen seiner Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) daher die Nacherfüllungspflicht von Verkäufern um den Ein- und Ausbau ergänzt.
Nun stellt der § 439 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) klar, dass ein Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen hat. Dieser Anspruch ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Ist ein Käufer aber zudem Verbraucher, kann er vom Verkäufer einen Vorschuss für die Ein- und Ausbaukosten verlangen.
Voraussetzung ist allerdings einerseits, dass die Sache nach ihrer Art typischerweise auch eingebaut bzw. angebracht wird. Andererseits darf ein Käufer, der den Mangel der Sache bereits vor deren Einbau kannte, diesen dennoch vorgenommen haben.
Mehr Arbeitslosengeld 2
Das auch als „Hartz IV“ bekannte Arbeitslosengeld 2 steigt zu Jahresbeginn von
- 409 Euro auf 416 Euro für Alleinstehende,
- 368 Euro auf 374 Euro für volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft,
- 327 Euro auf 332 Euro für im Haushalt ihrer Eltern lebende unter 25-Jährige,
- 237 Euro auf 240 Euro für Kinder bis sechs Jahre,
- 291 Euro auf 296 Euro für Kinder bis 14 Jahre
- 311 Euro auf 316 Euro für Kinder bis 18 Jahre
Entsprechendes gilt für Sozialgeld sowie für eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
0,1 Prozent geringerer Rentenversicherungsbeitrag
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum Jahresbeginn auf 18,6 Prozent und der Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 Prozent. Die Beiträge für die Künstlersozialkasse sinken von 4,8 Prozent auf 4,2 Prozent.
Riester-Zulage um 21 Euro erhöht
Die Zulage für Riester-Sparer erhöht sich auf 175 Euro. Voraussetzung für die volle Zulage ist die Einzahlung von mindestens vier Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens des vorherigen Jahres.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen und betragen nun jeweils pro Monat:
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: 6500 Euro (West) / 5800 Euro (Ost)
- Knappschaftliche Rentenversicherung: 8000 Euro (West) / 7150 Euro (Ost)
- Gesetzliche Krankenversicherung: 4425 Euro (einheitlich)
Die Grenze für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2018 bei 59.400 Euro.
Mindestlohn ohne Ausnahmen
Ab 2018 gibt es keine branchenspezifischen Ausnahmen mehr vom allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt in diesem Jahr unverändert bei 8,84 Euro pro Stunde. Bis 2019 muss die Mindestlohnkommission über eine Anpassung entscheiden.
Zahlung per Kreditkarte, Überweisung oder Lastschrift ohne Extragebühren
Nicht nur bei der Buchung von Flugtickets verteuern Zusatzkosten oft den Endpreis. Häufig wird z. B. für das Zahlen mit Kreditkarte ein Aufpreis verlangt. Damit ist beim bargeldlosen Bezahlen bald Schluss. Denn die besonders bei Online-Geschäften beliebten Aufpreise sind ab dem 13. Januar 2018 in vielen Fällen verboten. Das sogenannte Surcharging-Verbot gilt, sobald ein Zahlungsdienstleister mit Sitz in der EU beteiligt ist. Bezahlungen per Kreditkarte, SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift in Euro dürfen dann nicht extra kosten.
Eine Ausnahme davon gilt für sogenannte Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren. Bei diesem erfolgt die Kartenausstellung und Zahlungsabrechnung durch einen Anbieter, so etwa bei American Express. Lizenzieren Anbieter ihre Karten dagegen an andere Unternehmen – wie insbesondere an Banken –, liegt ein dem Aufpreisverbot unterliegendes Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren vor. Dies ist insbesondere bei Zahlungen mit VISA oder Mastercard der Fall. Auch PayPal-Zahlungen, die per Lastschrift bzw. Kreditkarte erfolgen, fallen unter das sogenannte Aufpreis-Verbot.
Vorauszahlung oder Kaution nur mit Zustimmung
Mietwagenfirmen, Hotels und andere Unternehmen verlangen gerne eine Kaution für eventuelle Schäden bzw. eine Vorauszahlung. Dazu blocken sie oder buchen sie einen bestimmten Betrag auf bzw. von der Karte ab. Mitunter geschieht das ungefragt. Ab 2018 benötigen die Unternehmen dafür die ausdrückliche Zustimmung.
Haftung für Missbrauch nur noch bis 50 Euro
Für Schäden durch den Missbrauch von Bankkarten oder beim Online-Banking haften Bankkunden nur noch bis maximal 50 Euro statt 150 Euro, sofern sie die Karte noch nicht sperren ließen. Diese Haftungsgrenze entfällt allerdings, wenn Kunden den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben – z. B. weil sie die PIN auf die Karte geschrieben hatten.
Keine neuen 500-Euro-Scheine mehr
2018 ist das Ende für neue 500-Euro-Scheine. Noch im Umlauf befindliche Scheine bleiben jedoch weiterhin gültiges Zahlungsmittel.
Schutz vor teuren Ping-Calls
Ping-Anrufe sind eine besonders für Handybesitzer ärgerliche Betrugsmasche. Kriminelle lassen dazu das Mobiltelefon kurz klingeln. Die angerufene Person soll dann die angezeigte Nummer zurückrufen. Diese stammt häufig aus dem Ausland, ähnelt jedoch einer deutschen Vorwahl. So hat z. B. Tunesien die Ländervorwahl 00216, die stark der Ortsvorwahl von Mönchengladbach ähnelt. Beim Rückruf kommt eine Bandansage, die zum Warten auffordert. Dadurch kostet der Anruf schnell mehrere Euro, an denen die Ping-Call-Betrüger mitverdienen. Damit soll ab 15. Januar Schluss sein. Mobilfunkanbieter müssen dann beim Anruf in 22 Länder, deren Vorwahlen oft für Ping-Calls verwendet werden, eine kostenlose Preisansage vorschalten. Am besten ist, gar nicht erst zurückzurufen. Die Bundesnetzagentur hatte zudem zum Schutz bereits die Abschaltung von 52.000 Rufnummern angeordnet.
Majestätsbeleidigung nicht mehr strafbar
Mit dem Jahreswechsel wurde der § 103 Strafgesetzbuch (StGB) aufgehoben. Dieser regelte die nicht mehr als zeitgemäß angesehene „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“, besser bekannt als Majestätsbeleidigung. Heiß diskutiert wurde diese im Streit über ein Gedicht des Kabarettisten Jan Böhmermann mit dem türkischen Präsidenten Erdoğan.
Neuer Auskunftsanspruch über Entgelt
Beschäftigte in Betrieben bzw. Dienststellen mit mehr als 200 Mitarbeitern können ab 6. Januar erfahren, an welchen Maßstäben sich ihr Lohn orientiert. Den entsprechende Auskunftsanspruch gibt das Entgelttransparenzgesetz. Zudem muss der Arbeitgeber das Entgelt für eine Vergleichstätigkeit angeben, wenn diese mindestens sechs Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts im Betrieb ausüben.
Abgasmessung kommt wieder
Auch bei Fahrzeugen mit Baujahr 2006 oder neuer wird ab 2018 wieder die Abgasmessung am Auspuff durchgeführt. Benziner oder Diesel, die ab 2018 zur Untersuchung müssen, sind gleichermaßen betroffen.
Umfassenderer Hochwasserschutz
Am 5. Januar treten Teile des Hochwasserschutzgesetz II in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem das Wasserhaushaltsgesetz. Erleichtert wird insbesondere der Bau von Schutzanlagen sowie die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten. Ölheizungen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind ab 2018 nur noch in engen Grenzen zulässig. Bereits vorhandene Anlagen sind innerhalb von 15 Jahren hochwassersicher nachzurüsten.
Mehr Gesetzesänderungen finden Sie unter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/gesetzesaenderungen-im-jahr_123576.html
Wir hoffen wir konnten Ihnen einen kurzweiligen und interessanten Überblick geben.
Ihr Team der Kanzlei Kram & Euler
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/gesetzesaenderungen-im-jahr_123576.html