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Mehrbedarf für FFP2 Masken im SGB II

Rechtstipp FFP2 Masken

Einer Hartz 4 Empfängerin wurde in einem Eilverfahren vor dem SG Karlsruhe am 24.03.2021 (Az.: S 12 AS 711/21 ER) ein expliziter Mehrbedarf für FFP2 Masken im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochen. 

Die Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter eines behinderten Kindes und sie kann neben der Betreuung ihres Kindes nicht zusätzlich arbeiten gehen. Sie wandte sich mit einem Antrag an das Sozialgericht, ihr einen Mehrbedarf für FFP2 Masken zuzuerkennen oder diese als Sachleistung zu erhalten. Das Sozialgericht hat diesen Mehrbedarf erkannt und zugunsten der Antragstellerin entschieden. Insbesondere wurde dem Argument des Jobcenters nicht gefolgt, dass die Antragstellerin ja im Mai 2021 eine Einmalzahlung i.H.v. 150,00 € aus dem Sozialschutzpaket III erhalte. Dieser Einmalzahlung komme keiner unmittelbar existenzsichernde Funktion zu. Auch kann die Antragstellerin nicht auf Rücklagen zurückgreifen, was das Sozialgericht geprüft hat und verweist sehr deutlich auf die pandemiebedingten gestiegenen Lebenshaltungskosten.

Auch sei nicht ersichtlich, wie eine Einmalzahlung im Mai die Lebenshaltungskosten von Januar bis April decken könne.

Aus unserer Sicht ist dies eine begrüßenswerte Entscheidung, da sie sich sehr ausführlich mit den Maßnahmen der Bundesregierung für die Corona bedingten Veränderungen der Leistungsbezieher auseinandersetzt und kommt zu dem – nicht überraschenden Ergebnis – dass diese Maßnahmen nicht ansatzweise ausreichend sind. Insbesondere ist es lebensfremd – aus Sicht des Jobcenters – auf eine Leistung, konkret die Einmalzahlung – zu verweisen, die noch nicht einmal beschlossene Sache war.

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