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Keine Sozialversicherungsabgaben für Ortsvorsteher – Stärkung des Ehrenamtes

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in seiner Sitzung am 27.04.2021 darüber zu entscheiden, ob durch die Zahlungen an Ortsvorsteher durch die klagende Stadt auch Sozialversicherungsbeiträge an die die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV) zu zahlen seien. (Az.: B 12 KR 25/19 R).

Die DRV kam nach einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die durch die Stadt geleisteten Aufwandsentschädigungen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gezahlt würden und forderte von der Stadt die Zahlung der hierfür fälligen Pauschalbeiträge für Mini-Jobber. Sie sah in der Rechtsstellung der Ortsvorsteher damit eine abhängige Beschäftigung.

Nach für die DRV zwei verlorenen Instanzen gelangte auch das BSG zu der Überzeugung, dass dem nicht so sei und insbesondere keine Eingliederung in die Verwaltungsstruktur der Stadt vorliege.

Die Ortsvorsteher üben im Wesentlichen Aufgaben als Vorsitzende des Ortschaftsrates (in Hessen der Ortsbeiräte) aus und sind Bindeglied zwischen den Bürgern und der Verwaltung. 

Auch in Hessen sind Ortsvorsteher als Außenstelle der Verwaltung zwar Ehrenbeamte und bei rechtwidrigen Entscheidungen den Weisungen der Verwaltungsspitze unterworfen, aber dies präge nicht das Gesamtbild dieser Tätigkeit. 

Außerdem sei die Tätigkeit als Ortsvorsteher nicht objektiv von einer Erwerbsabsicht geprägt. Die gezahlte Aufwandsentschädigung decke den kompletten Aufwand ab, den diese mit der Ausübung ihres Amtes haben.

Meiner Meinung nach stärkt dieses Urteil das Ehrenamt, was bei Urteilen nicht so oft vorkommt, da ohnehin immer weniger Bürger:innen bereit sind, sich zu engagieren, insbesondere in der Kommunalpolitik. Wenn jetzt noch zusätzliche Beitragslasten auf die Kommunen zukommen würden, die sich ggf. in der Höhe der Aufwandsentschädigungen niederschlagen würden, dann würde sich die Bereitschaft zu solch bürgerlichem Engagement gegen Null bewegen.

Rechtsanwalt Stefan Euler, Fachanwalt für Sozialrecht.

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