In einer Berliner Wohnung wohnten zum Zeitpunkt einer Eigenbedarfskündigung ein Ehepaar, der Ehemann 87 Jahre alt und die Ehefrau 84 Jahre alt.
Die Mieter wohnten seit 1997 in der Wohnung. Die neue Eigentümerin machte Eigenbedarf geltend und kündigte den Mietern daraufhin.
Das ältere Ehepaar widersprach der Kündigung unter Verweis auf das hohe Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand und ihre langjährige Verwurzelung sowohl in der Wohnung als auch der Umgebung. Außerdem würden ihnen die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung von Wohnraum fehlen.
Das Amtsgericht Berlin wies die Räumungsklage der Vermieterin ab. Es holte ein Sachverständigengutachten auf Neurologisch-Psychiatrischem-Gebiet ein mit der Frage, wie sich die Folgen der Kündigung auf den Gesundheitszustand der Mieter auswirken werde.
Das Landgericht Berlin wies die Berufung zurück, allein unter Hinweis auf das hohe Alter der Mieter.
Das Landgericht Berlin erkannte den Mietern einen Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Für die Mieter würde der Verlust der Wohnung eine „Härte“ im Sinne dieser Vorschrift bedeuten.
Gegen diese Entscheidung erhob die Vermieterin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH), der die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückgewiesen hat.
Es erachtet die Begründung, ausschließlich auf das Alter der Mieter abzustellen, für rechtsfehlerhaft. Das Landgericht argumentierte u.a. mit dem in Art. 25 EUGrdRCh verbrieften Schutz älterer Menschen.
Der BGH schließt dieses Argument zwar nicht aus, aber für sich alleine genommen reiche es nicht, um die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen. Das Landgericht müsse nun eine weitere umfangreichere Interessenabwägung vornehmen.
Fazit dieser Entscheidung:
Erstaunlich mieterfreundlich ist die Argumentation des Landgerichts, die die Problematik des „alte Bäume verpflanzt man nicht“ angenommen hat und es wird sich nun mit der Interessenabwägung der Mieter und Vermieterseite noch genauer auseinanderzusetzen haben.
Ihr Rechtsanwalt Stefan Euler