Als Arbeitgeber hört es sich im ersten Moment verlockend an, Freelancer zu beschäftigen. Keine festen Arbeitsverträge, Kündigungsfristen und Verfügbarkeit nach Bedarf. Grundsätzlich ist dies auch der Fall und als positive Errungenschaft der heutigen Arbeitswelt zu sehen. Aufpassen sollten Arbeitgeber und Selbstständige allerdings trotzdem.
Führt rückwirkend eine Statusfeststellung des Freelancer dazu, dass er in der Beschäftigungszeit als Arbeitnehmer (z.B.:Weisungsgebundenheit, Arbeitsplatz und Zeitrahmen) zu sehen ist, können hohe Nachzahlungen auf Arbeitgeber und Freelancer zukommen, wie ein Urteil aus dem letzten Jahr zeigt.
Nach einer Statusfeststellung der deutschen Rentenversicherung des ehemaligen freien Mitarbeiters erhielt eine Arbeitgeberin Rückforderungen der gesamten Sozialversicherungsbeiträge für den Beschäftigungszeitraum. Es bestand in den 8 Jahren laut DRV ein Dienstverhältnis und nicht wie fälschlicherweise vereinbart ein Dienstleistungsvertrag. Der Tatbestand der Scheinselbstständigkeit war gegeben.
Die Stundensätze variierten in diesem Fall zwischen 15€/Stunde (Angestelltenverhältnis) und 60€/Stunde (Freelancer-Stundensatz). Die Arbeitgeberin forderte nun vor Gericht die Rückzahlung des zu viel gezahlten Arbeitsentgeldes vom Beklagten ein und bekam recht.
Die Arbeitgeberin muss nun die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Kann sich aber die Summe des zuviel gezahlten Honorars (Differenz zwischen den beiden Stundensätzen) anrechnen lassen.
Der beklagte Freelancer muss die zuviel erhaltenen Honorarzahlungen zurückzahlen und verliert aufgrund des Tatbestandes der Scheinselbstständigkeit auch seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Details zum Urteil finden Sie hier: