So mancher Wohnungseigentümer oder Teileigentümer mag sich Gedanken darüber gemacht haben, ob er sich ein Elektrofahrzeug anschafft. Vor diesem Entschluss sollte er jedoch klären, ob und wie er ein solches Fahrzeug an seinem Wohnort, bzw. am Ort des Wohnungseigentums, tatsächlich aufladen kann. Hier ist der Wohnungseigentümer auf die Mithilfe der anderen Wohnungseigentümer angewiesen:
So mancher Eigentümer kam auf die Idee, eigenmächtig einen entsprechenden Stromanschluss mit entsprechender Ladebuchse an seinen Stellplatz zu verlegen, mit dem Ergebnis, dass hier eine bauliche Veränderung errichtet wurde, bei der ein anderer Miteigentümer und auch die Gemeinschaft anschließend auf die Idee kam, dass man damit nicht einverstanden sei mit der Folge, dass dies wieder zu entfernen war.
Vor dem Hintergrund der Einsparung von Primärenergie hat der Gesetzgeber dieses Dilemma erkannt. Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich derzeit eine umfassende Modernisierung und Umgestaltung des Wohnungseigentumsgesetzes, wobei u. a. auch das vorgenannte Problem berücksichtigt werden soll. Beabsichtigt ist, einem Wohnungseigentümer das Schaffen einer Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug zu erleichtern und zu ermöglichen. Wie dies genau ausgestaltet sein wird, wird abzuwarten sein. Auch ist nicht sicher, wann die entsprechende Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes erfolgen wird. Wir gehen aber davon aus, dass die Änderung zu o. g. Punkt der Energieeinsparung von Primärenergie bei der Verwendung von Elektrofahrzeugen auf jeden Fall kommen wird. Wenn ein Wohnungseigentümer sich derzeit also noch nicht mit seinen Miteigentümern einigen kann, sollte er noch etwas Geduld haben.