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Schriftform bei Gewerblicher Miete oder Pacht

Immer wieder, so zeigt die Erfahrung, kommt es zu Verwerfungen zwischen Vertragsparteien im Rahmen einer längerfristigen gewerblichen Vermietung und Verpachtung, wenn im Laufe des Mietverhältnisses die Schriftform bei Änderungen und Ergänzungen nicht eingehalten wird.

Gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse werden in der Regel längerfristig, d. h. ab ein Jahr und aufwärts abgeschlossen. Dafür ist zwingend die Schriftform erforderlich. Dies heißt aber auch, dass während des Mietverhältnisses Änderungen, die den wesentlichen Inhalt der vertraglichen Verhältnisse betreffend, auch im Wege der Schriftform vorgenommen werden müssen. Die Meinungen in Literatur und Rechtsprechung sind nicht einheitlich, was Dinge wesentlichen Inhaltes sind. Man kann aber davon ausgehen, dass die wichtigsten Dinge, d. h. Mietgegenstand und Miethöhe zu den herausragend zu regelnden Dingen innerhalb eines Mietverhältnisses gehören. Wird dann während des Mietverhältnisses z. B. der Umfang der Mietsache geändert, in dem etwa etwas hinzugenommen oder etwas abgetrennt wird, ohne dies eindeutig schriftlich zu regeln und zum Anhang des Mietvertrages zu machen unter dem Hinweis, dass die vertraglichen Regelungen im Übrigen unverändert bleiben, riskiert man, dass unter Verletzung der Schriftform auch die Befristung aufgehoben wird. Dies führt dazu, dass eine Partei des gewerblichen Mietverhältnisses ggf. sich darauf berufen und das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen kann.

Dies ist in der Regel zum Ende des übernächsten Quartals, welches auf den Monat der Kündigungserklärung folgt.

Wird also bis zum 31.03.2020 das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen ordentlich aufgekündigt, würde das Mietverhältnis enden zum Ablauf des 31.10.2020.

Wenn hier Fehler gemacht werden, kann dies für die Parteien sehr unangenehm, aber auch sehr teuer werden.

Deshalb gilt unbedingt:

Stets die Fristform wahren!

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